-4- wand bei Bedarf praktisch vollständig zu öffnen, wodurch sich die zu beurteilende Verglasung von einem klassischen Wintergarten unterscheidet (vgl. Fotos, Pläne und Beschreibung, Beilagen zum Rekursschreiben und Eingabe vom 30.8.2018). Die erstmalige Einrichtung einer solchen Konstruktion gilt grundsätzlich als wertvermehrende Investition, die nicht zum Steuerabzug berechtigt (siehe Merkblatt 5, Ziff. 1.1.8 Bst. b "Neueinbau Verglasung"). Nur wenn die Verglasung als Energiesparmassnahme im Sinn der in E. 3.2 hiervor genannten Ausnahmebestimmungen zu qualifizieren wäre, wären die Herstellungskosten abziehbar.