Eine beispielhafte Aufzählung von zum Steuerabzug zugelassenen Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle findet sich in Art. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1; keine amtliche Abkürzung, im Folgenden: Bundesverordnung): 1. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich; 2. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend; 3. Anbringen von Fugendichtungen; 4. Einrichten von unbeheizten Windfängen;