3.2 Zusätzlich zu den eigentlichen Unterhaltskosten können gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Ausnahmebestimmung auch (an sich wertvermehrende) Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden; wobei der Regierungsrat bzw. das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) für die Normierung dieser Abzüge zuständig sind (Art. 36 Abs. 4 StG; Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG).