D. Die Steuerverwaltung hat sich am 12. September 2018 vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Sie vertritt den Standpunkt, dass die Verglasung in erster Linie eine bessere Nutzung der Terrasse erlaube. Damit komme ein Steuerabzug nicht in Frage, selbst wenn sich die bauliche Massnahme zugleich energiesparend auswirken sollte. E. Den Rekurrenten ist die Vernehmlassung der Steuerverwaltung am 14. September 2018 zur Stellungnahme zugesandt worden. Sie haben sich dazu nicht geäussert. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.