B. Die von den Rekurrenten erhobene Einsprache vom 7. Januar 2018 (pag. 25 f.) wurde von der Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 10. Juli 2018 (pag. 40-36) abgewiesen. Die Steuerverwaltung führte dazu aus, dass die Verglasung von Balkonen und die Erweiterung von Wohnraum nicht abziehbar seien, denn diese würden nicht ausschliesslich Energiesparmassnahmen darstellen (siehe auch Vorbescheid vom 25.4.2018, pag. 30). Die Gutheissung der Einsprache in einem anderen Punkt führte zu einem geringfügig reduzierten steuerbaren Einkommen von CHF 95'424.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 109'693.-- bei der direkten Bundessteuer.