Für das Steuererlassverfahren vor der Steuerverwaltung bestimmt Art. 240 Abs. 6 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11), dass dieses grundsätzlich kostenfrei ist und nur bei offensichtlicher Unbegründetheit des Gesuchs ganz oder teilweise Kosten auferlegt werden können. Da vorliegend die offensichtliche Unbegründetheit des Gesuchs nicht gegeben ist, sind in Analogie zu Art. 240 Abs. 6 StG für das Gesuchsverfahren keine Gebühr bzw. Verfahrenskosten zu erheben. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten für das Gesuchsverfahren erhoben.