-5- 6. Das vorliegende Gesuchsverfahren stellt ein Verfahren um Erlass einer (anfechtbaren) Verfügung gemäss Art. 50 ff. VRPG dar. Für ein solches Verfahren ist grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten (Art. 107 VRPG i.V.m. Art. 66 des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]). Die Behörde setzt die Gebühren gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die (besondere) Gesetzgebung kann jedoch Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenpflicht vorsehen (Art. 67 Abs. 2 FLG). Für das Steuererlassverfahren vor der Steuerverwaltung bestimmt Art.