StG bezüglich des Erlasses von Steuerforderungen). Für dieses Vorgehen spricht auch, dass seine aktuellen finanziellen Verhältnisse den Gesuchsteller offenbar nicht davon abhalten, diverse weitere Prozesse anzuheben und sich somit (möglicherweise) weitere Verfahrenskosten auferlegen zu lassen (vgl. Schreiben vom 14.11.2018, in welchem der Gesuchsteller die Vorbereitung und Einleitung "diverser Strafverfahren" ankündigt; sowie Beilage Kopie des Schreibens "Berichtigung nach Art. 205 StG für die Veranlagungen 2006/2007/2008" vom 10.11.2017 an die Steuerverwaltung; zudem ist bei der Steuerrekurskommission ein weiteres Verfahren des Gesuchstellers hängig).