Dabei verzichtet das Gemeinwesen nicht endgültig auf die Forderung und kommt im Rahmen der Verlustscheinsverwaltung unter Gewährleistung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums allenfalls später zu seinem Recht. Es kann nicht angehen, dass der Staat grundsätzlich auf seine Forderungen verzichtet und hinter andere Gläubiger zurücktritt (vgl. auch den Ausschlussgrund in Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG bezüglich des Erlasses von Steuerforderungen).