KD170005- O vom 2.11.2017, E. 3.2). Ein Erlass nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kommt folglich nur dann in Betracht, wenn (a) die Abweisung aufgrund der fehlenden Prozessarmut erfolgt ist und (b) aufgrund klar verschlechterter finanzieller Verhältnisse von einem echten Härtefall auszugehen ist (VGer ZH KE.2016.00003 vom 24.1.2017, E. 2.3; ebenso VGer ZH SB.2018.00019 vom 5.4.2018, E. 2.1). Daraus folgt, dass bei Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung der Aussichtslosigkeit kein nachträglicher Erlass der Verfahrenskosten möglich ist (vgl. auch VGer ZH KE.2011.00001 vom 23.8.2011, E. 2.1.1).