Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide (inkl. der Entscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) haben die Parteien die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Die Möglichkeit, einer objektiv prozessarmen Partei die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit zu verweigern, würde keinen Sinn mehr ergeben, wenn diese Kosten anschliessend aufgrund der finanziellen Verhältnisse erlassen würden (zum Ganzen OGer ZH VW190001 vom 24.1.2019, E. 2.2; OGer ZH KD160001-O vom 18.3.2016, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen und OGer ZH KD170005- O vom 2.11.2017, E. 3.2).