-4- 5.2 Das Institut des Verfahrenskostenerlasses soll nicht dazu dienen, den Entscheid des Gerichts über die unentgeltliche Rechtspflege nachträglich zu korrigieren. Wurde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt, so entspräche ein nachträglicher Kostenerlass faktisch einer Revision dieses Entscheides. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide (inkl. der Entscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) haben die Parteien die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen.