5.1 Mit der unentgeltlichen Rechtspflege soll allen Bürgern der Zugang zum Gericht ermöglicht werden, weshalb sie als verfassungsmässiger Anspruch des Einzelnen gewährleistet ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).