5. Im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass in sämtlichen Verfahren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurden (Bst. A). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Vorliegend wurden sämtliche Gesuche wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen.