Das Gericht hat daher eine Interessenabwägung zwischen den verfolgten fiskalischen Interessen und dem Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen einerseits und den Belastungen des Pflichtigen andererseits vorzunehmen. Damit wird dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Rechnung getragen (zum Ganzen OGer ZH KD120010-O/U vom 21.12.2012, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).