4. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VKD können die auferlegten Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. "Können" bedeutet, dass kein gesetzlicher Anspruch auf den Erlass der Verfahrenskosten besteht (BGer 2D_51/2015 vom 15.9.2015, E. 2.3). Vielmehr liegt der Erlass im Ermessen des Gerichts, wobei diesem ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. bspw. Appellationsgericht BS, SB.2015.91 vom 30.8.2016, E. 7.3.2). Das Gericht hat daher eine Interessenabwägung zwischen den verfolgten fiskalischen Interessen und dem Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen einerseits und den Belastungen des Pflichtigen andererseits vorzunehmen.