-3- aussichtlich ergebnisloser Betreibung, Wegzug ins Ausland oder unbekanntem Aufenthalt, Untergang der Forderung oder Wegfall der Haftung vor (vgl. Art. 52 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]).