3. Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, sofern (a) die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder (b) die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 10 Abs. 1 VKD). Ob die Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten für die gesuchstellende Person eine unzumutbare Härte darstellt, ist aufgrund ihrer gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Die Mittellosigkeit ist notwendige Voraussetzung für den Verfahrenskostenerlass aufgrund unzumutbarer Härte. Die Uneinbringlichkeit einer Forderung liegt insbesondere bei Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins, vor-