1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) können auferlegte Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Zuständig hierzu ist die in der Sache zuständige Gerichtsbehörde, welche die Verfahrenskosten erhoben hat (vgl. Art. 9 Abs. 1 VKD), vorliegend also die Steuerrekurskommission. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich sinngemäss aus Art. 70 Abs. 4 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).