E. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 hat sich die Steuerverwaltung, Region ________ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und eine Aufstellung der entstandenen Kosten eingereicht. F. Der Gesuchsteller hat mit Schreiben vom 14. November 2018 dazu Stellung genommen. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: