100 18 375 200 18 300 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 20.9.2019 PKA/CLE/PR2/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 20. September 2019 hat der Präsident der Steuerrekurskommission als Einzelrichter betreffend das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von A.________ den Akten entnommen: A. Mit verschiedenen Eingaben erhob A.________ (Gesuchsteller) bei der Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurse und Beschwerden gegen die Erlassentscheide vom 20. November 2014 betreffend den Erlass der kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuer pro 2006 und 2007 (Eingabe vom 16.12.2014, Verfahrens- Nrn. 100 14 667/668 und 200 14 586/587), gegen die Einspracheentscheide vom 31. Mai 2017 betreffend sein Gesuch um Revision der Steuerveranlagungen pro 2005 (Eingabe vom 16.11.2017, Verfahrens-Nrn. 100 17 483 und 200 17 401) und gegen die Einspracheentscheide vom 14. Dezember 2017 betreffend sein Gesuch um Revision der Steuerveranlagungen pro 2006 und 2007 (Eingabe vom 11.1.2018, Verfahrens-Nrn. 100 18 8/9 und 200 18 5/6). Zudem stellte er (in den Verfahrens-Nrn. 100 17 483 und 200 17 401) mit Schreiben vom 18. Januar 2018 ein Ablehnungsbegehren gegen die zuständige Instruktionsrichterin der Steuerrekurs- kommission. Sämtliche Verfahren wurden zu Ungunsten des Rekurrenten entschieden. In allen Entscheiden ersuchte der Gesuchsteller um unentgeltliche Rechtspflege. Sämtliche Gesuche wurden wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, weshalb dem Gesuchsteller jeweils eine reduzierte Pauschalgebühr auferlegt wurde. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'500.-- wurden dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt. Zuzüglich Mahngebühren von insgesamt CHF 150.-- resultiert ein Gesamtbetrag von CHF 1'650.-- (Details siehe folgende Tabelle): Verfahrens-Nrn. Gegenstand des Entscheid- Art des Entscheids Verfahrens- Mahn- Verfahrens datum kosten gebühren 100 14 667/668 Steuererlass pro 2006 und 05.06.2015 Abweisung CHF 400.-- CHF 25.-- 200 14 586/587 2007 CHF 25.-- 100 18 8/9 Revision der Veranlagun- 07.02.2018 Nichteintreten CHF 300.-- CHF 25.-- 200 18 5/6 gen pro 2006 und 2007 CHF 25.-- Zwischen- Ablehnungsbegehren in 15.03.2018 Abweisung CHF 300.-- CHF 25.-- entscheid den Verfahren-Nrn. 100 17 CHF 25.-- 483 und 200 17 401 100 17 483 Revision der Veranlagun- 09.08.2018 Abweisung, soweit CHF 500.-- 200 17 401 gen pro 2005 darauf einzutreten war Total CHF 1'500.-- CHF 150.-- Gesamttotal CHF 1'650.-- B. Mit Eingabe vom 8. März 2017 ersuchte der Gesuchsteller bei der Steuerrekurskommissi- on um Erlass der fakturierten Verfahrenskosten der Entscheide Nrn. 100 14 667/668 und 200 14 586/587. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid Nr. 100 2017 99 vom 16. Juni 2017 ab- gewiesen. C. Mit Eingabe vom 5. August 2018 hat der Gesuchsteller bei der Steuerrekurskommission um Erlass der gesamten Verfahrenskosten sowie der auferlegten Mahngebühren und der Be- treibungskosten der oben erwähnten Verfahren ersucht. Zur Begründung führt er aus, dass er bis auf weiteres keine Kosten begleichen könne, da er von der Steuerverwaltung betrieben worden sei. Die Kosten und Gebühren seien uneinbringbar. Er sei seit Dezember 2013 arbeits- los und seit Dezember 2016 beim Sozialdienst B.________ angemeldet. Er werde in mehreren kostenfreien (gemeint wohl: unbezahlten) Praktika wieder in die Arbeitswelt integriert werden, was aber lange Zeit in Anspruch nehmen werde. Als Beilagen hat der Gesuchsteller Rechnun- gen und eine Mahnung für Verfahrenskosten, mehrere Zahlungsbefehle bezüglich Steuern und Empfangsgebühren, ein ärztliches Zeugnis sowie eine Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste B.________ eingereicht. -2- D. Auf Ersuchen des Gesuchstellers (Schreiben vom 4.10.2018) ist für die erwähnten Forde- rungen der Steuerrekurskommission (Bst. A) ein Mahnstopp resp. ein Zahlungsaufschub bis zum 30. April 2019 gewährt worden. E. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 hat sich die Steuerverwaltung, Region ________ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und eine Aufstellung der entstandenen Kosten einge- reicht. F. Der Gesuchsteller hat mit Schreiben vom 14. November 2018 dazu Stellung genommen. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrens- kostendekret, VKD; BSG 161.12) können auferlegte Verfahrenskosten ganz oder teilweise er- lassen oder gestundet werden. Zuständig hierzu ist die in der Sache zuständige Gerichtsbehör- de, welche die Verfahrenskosten erhoben hat (vgl. Art. 9 Abs. 1 VKD), vorliegend also die Steuerrekurskommission. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich sinngemäss aus Art. 70 Abs. 4 Bst. d des Ge- setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1). 2. Strittig ist, ob der Gesuchsteller Anspruch auf Erlass der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'650.-- (inkl. Mahngebühren) hat. 3. Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, sofern (a) die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder (b) die Uneinbring- lichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 10 Abs. 1 VKD). Ob die Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten für die gesuchstellende Person eine unzumutbare Härte darstellt, ist aufgrund ihrer gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Die Mittellosigkeit ist notwendige Voraussetzung für den Verfahrenskostenerlass aufgrund unzumutbarer Härte. Die Uneinbring- lichkeit einer Forderung liegt insbesondere bei Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins, vor- -3- aussichtlich ergebnisloser Betreibung, Wegzug ins Ausland oder unbekanntem Aufenthalt, Un- tergang der Forderung oder Wegfall der Haftung vor (vgl. Art. 52 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infol- ge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733]). 4. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VKD können die auferlegten Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. "Können" bedeutet, dass kein gesetzlicher Anspruch auf den Erlass der Verfahrenskosten besteht (BGer 2D_51/2015 vom 15.9.2015, E. 2.3). Vielmehr liegt der Erlass im Ermessen des Gerichts, wobei diesem ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. bspw. Appellationsgericht BS, SB.2015.91 vom 30.8.2016, E. 7.3.2). Das Gericht hat daher eine Interessenabwägung zwischen den verfolgten fiskalischen Interessen und dem Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen einerseits und den Belastungen des Pflichtigen andererseits vorzunehmen. Damit wird dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Rechnung getragen (zum Ganzen OGer ZH KD120010-O/U vom 21.12.2012, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 5. Im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass in sämtlichen Verfahren Gesuche um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt wurden (Bst. A). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustiz- behörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Vorliegend wurden sämtliche Gesuche wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. 5.1 Mit der unentgeltlichen Rechtspflege soll allen Bürgern der Zugang zum Gericht ermög- licht werden, weshalb sie als verfassungsmässiger Anspruch des Einzelnen gewährleistet ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert werden, wenn die Partei nicht prozessbedürftig ist oder die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels anzunehmen ist. Wird das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege im Endentscheid abgewiesen, so können der Partei reduzierte Verfah- renskosten auferlegt werden (VGE 100 2017 293 vom 14.5.2018, E. 4.2). -4- 5.2 Das Institut des Verfahrenskostenerlasses soll nicht dazu dienen, den Entscheid des Ge- richts über die unentgeltliche Rechtspflege nachträglich zu korrigieren. Wurde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt, so entspräche ein nachträglicher Kostenerlass faktisch einer Revi- sion dieses Entscheides. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide (inkl. der Entscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) haben die Parteien die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Die Möglichkeit, einer objektiv prozessarmen Partei die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit zu verweigern, würde keinen Sinn mehr ergeben, wenn diese Kosten anschliessend aufgrund der finanziellen Ver- hältnisse erlassen würden (zum Ganzen OGer ZH VW190001 vom 24.1.2019, E. 2.2; OGer ZH KD160001-O vom 18.3.2016, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen und OGer ZH KD170005- O vom 2.11.2017, E. 3.2). Ein Erlass nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kommt folglich nur dann in Betracht, wenn (a) die Abweisung aufgrund der feh- lenden Prozessarmut erfolgt ist und (b) aufgrund klar verschlechterter finanzieller Verhältnisse von einem echten Härtefall auszugehen ist (VGer ZH KE.2016.00003 vom 24.1.2017, E. 2.3; ebenso VGer ZH SB.2018.00019 vom 5.4.2018, E. 2.1). Daraus folgt, dass bei Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung der Aussichtslosigkeit kein nachträglicher Erlass der Verfahrenskosten möglich ist (vgl. auch VGer ZH KE.2011.00001 vom 23.8.2011, E. 2.1.1). 5.3 Da die Gesuche des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend aufgrund der Aussichtslosigkeit abgewiesen wurden, ist die Durchsetzung der staatlichen Interessen auf dem Weg des Betreibungsverfahrens gerechtfertigt. Bezahlt eine Partei die ihr auferlegten Ver- fahrenskosten nicht, ist das Inkasso auf dem Weg der Pfändung der Regelfall. Dabei verzichtet das Gemeinwesen nicht endgültig auf die Forderung und kommt im Rahmen der Verlust- scheinsverwaltung unter Gewährleistung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums allen- falls später zu seinem Recht. Es kann nicht angehen, dass der Staat grundsätzlich auf seine Forderungen verzichtet und hinter andere Gläubiger zurücktritt (vgl. auch den Ausschlussgrund in Art. 240c Abs. 1 Bst. c StG bezüglich des Erlasses von Steuerforderungen). Für dieses Vor- gehen spricht auch, dass seine aktuellen finanziellen Verhältnisse den Gesuchsteller offenbar nicht davon abhalten, diverse weitere Prozesse anzuheben und sich somit (möglicherweise) weitere Verfahrenskosten auferlegen zu lassen (vgl. Schreiben vom 14.11.2018, in welchem der Gesuchsteller die Vorbereitung und Einleitung "diverser Strafverfahren" ankündigt; sowie Beilage Kopie des Schreibens "Berichtigung nach Art. 205 StG für die Veranlagungen 2006/2007/2008" vom 10.11.2017 an die Steuerverwaltung; zudem ist bei der Steuerrekurs- kommission ein weiteres Verfahren des Gesuchstellers hängig). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist daher abzuweisen. -5- 6. Das vorliegende Gesuchsverfahren stellt ein Verfahren um Erlass einer (anfechtbaren) Verfügung gemäss Art. 50 ff. VRPG dar. Für ein solches Verfahren ist grundsätzlich eine Ge- bühr zu entrichten (Art. 107 VRPG i.V.m. Art. 66 des Gesetzes über die Steuerung von Finan- zen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]). Die Behörde setzt die Gebühren gestützt auf die ge- setzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die (besondere) Gesetzgebung kann jedoch Ausnahmen vom Grundsatz der Gebührenpflicht vor- sehen (Art. 67 Abs. 2 FLG). Für das Steuererlassverfahren vor der Steuerverwaltung bestimmt Art. 240 Abs. 6 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11), dass dieses grundsätzlich kostenfrei ist und nur bei offensichtlicher Unbegründetheit des Gesuchs ganz oder teilweise Kosten auferlegt werden können. Da vorliegend die offensichtliche Unbegründet- heit des Gesuchs nicht gegeben ist, sind in Analogie zu Art. 240 Abs. 6 StG für das Gesuchs- verfahren keine Gebühr bzw. Verfahrenskosten zu erheben. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten für das Gesuchsverfahren erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben wer- den (Art. 10 Abs. 2 VKD i.V.m. Art. 74 ff. VRPG). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerde- führenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten er- mächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein. Der angefochtene Entscheid ist beizule- gen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. -6- 4. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Präsident Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann -7-