Laut Art. 3 Abs. 1 EV ELG 2017 beträgt die Differenz der täglichen Höchstbeträge von Pflegestufe 0 (Grundtaxe: CHF 161.55) zu Pflegestufe 2 (CHF 175.50) CHF 13.95 pro Tag. Da die Rekurrentin vorliegend im Jahr 2017 durchgehend in der Pflegestufe 2 (365 Tage) eingestuft wurde, sind die täglichen Pflegekosten von CHF 13.95 mit 365 Tagen zu multiplizieren. Dies ergibt abzugsfähige Krankheitskosten von CHF 5'091.75 (CHF 13.95 mal 365 Tage). Bei unveränderten weiteren Krankheitskosten von CHF 1'000.-- (F.________ Krankenversicherung) ergibt dies Krankheitskosten von insgesamt CHF 6'091.75 abzüglich eines Selbstbehalts von 5 % des Reineinkommens (bei den kantonalen Steuern CHF 4'161.95 und