4.1 Im vorliegenden Fall war die Rekurrentin im Jahr 2017 unstreitig durchgehend in der Pflegestufe 2 des zentralen Systems des Kantons Bern eingestuft (vgl. E. 3.5 hiervor). Damit stellen die Heimkosten der Rekurrentin des Jahres 2017 abzugsfähige Krankheitskosten dar, soweit sie die Grundtaxe (Pflegestufe 0) übersteigen, demgegenüber fällt die Grundtaxe bzw. fallen die Kosten des Aufenthalts (Kosten für Hotellerie, nicht medizinische Betreuungsleistungen sowie Infrastruktur) nicht unter die abzugsfähigen Pflegekosten, sondern unter die nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Laut Art. 3 Abs. 1