-8- das Vorliegen eigentlicher Krankheitskosten zu erbringen (VGE 100 2016 193/194 vom 25.7.2017, E. 5.1; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 32i zu Art. 33 DBG). Die Wegleitung hält in Ziff. 5.4 fest (S. 38), dass Heimkosten, welche die Pflegestufe 0 (Grundtaxe) des zentralen Systems des Kantons Bern übersteigen, als Krankheitskosten gelten. Ab Pflegestufe 4 gelten die Heimkosten, welche die Pflegestufe 0 übersteigen, als behinderungsbedingte Kosten. Bei den Grundtaxen von Alters- und Pflegeheimen handelt es sich um Kosten der Hotellerie und Betreuung, die als Lebenshaltungskosten gelten.