4. Weil die Rekurrentin aus steuerrechtlicher Sicht nicht als behinderte Heimbewohnerin qualifiziert wird, kommt bei ihr allenfalls der Krankheitskostenabzug gemäss Art. 38a Bst. b StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG in Frage, was als nächstes zu prüfen ist. Nach diesen Bestimmungen sind die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abziehbar, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % des Reineinkommens übersteigen. Auch insoweit ist auf das KS Nr. 11 zurückzugreifen: Gemäss Ziff.