4.1 des KS Nr. 11, dass nur bei Personen, welche keiner der in Bst. a-d genannten Personengruppen zugeordnet werden können, in geeigneter Weise (z.B. mit Hilfe eines Fragebogens) zu ermitteln ist, ob eine Behinderung vorliegt. Vorliegend gehört die Rekurrentin jedoch zur Gruppe der Heimbewohner, für die allein der konkrete Pflege- und Betreuungsaufwand massgebend ist und es nicht auf die allgemeine Beurteilung des Gesundheitszustands durch den Hausarzt ankommt. Vorliegend bestand somit kein Anlass, auf den ärztlichen Fragebogen gemäss KS Nr. 11 zurückzugreifen (VGE 100 2016 193/194 vom 25.7.2017, E. 4.2.3).