Ebenfalls unerheblich ist, dass die Rekurrentin offenbar eine tiefere Pflegestufeneinteilung beantragt hat. Ferner ist es nicht Aufgabe der Steuerverwaltung, die medizinische Beurteilung des Fachpersonals zu hinterfragen (VGE 100 2016 193/194 vom 25.7.2017, E. 4.2.3). Auch muss entgegen der Ansicht des Vertreters bei Personen, die nicht in der Pflegestufe 4 eingereiht sind, nicht anderweitig nachgewiesen werden, dass sie eine Behinderung haben. Vielmehr ergeht aus Ziff. 4.1 des KS Nr. 11, dass nur bei Personen, welche keiner der in Bst.