3.6 Was der Vertreter dagegen vorbringt, ändert nichts daran, dass bei der Rekurrentin im Jahr 2017 keine Behinderung im Sinn des KS Nr. 11 bestand. Daran ändert insbesondere nichts, dass die Rekurrentin nach ihrem wegen akuter Atemnot bedingten Aufenthalts im Spital nicht mehr nach Hause zurückkehren konnte. Auch taugen das eingereichte Arztzeugnis vom 26. April 2016 und der eingereichte Austrittsbericht vom 9. Mai 2016 (vgl. Beilagen zum Rekursund Beschwerdeschreiben vom 6.8.2018) nicht zum Nachweis einer Behinderung (aufgrund