3.5 Vorliegend wurde die Rekurrentin, die an Altersgebrechen leidet, gemäss Steuerausweis der Stiftung D.________ (1.1.2017 bis 31.12.2017; Steuerdossier, pag. 41) und den entsprechenden Rechnungen (Steuerdossier, pag. 42-53) für das Jahr 2017 durchgehend mit einer Pflegestufe 2 eingestuft, was einem Pflege- und Betreuungsaufwand im Sinn des KS Nr. 11 von unter 60 Minuten entspricht, womit sie als Bewohnerin eines Alters- und Pflegeheims im Jahr 2017 nicht als behindert gilt. Auch ist keine der anderen im KS Nr. 11 typisierten Voraussetzungen für eine Behinderung erfüllt (vgl. Ziff. 4.1 Bst. a-c betreffend behinderungsbedingte Bezüge von Sozialversicherungsleistungen;