Altersgebrechen gelten erst ab einem bestimmten Grad als Behinderung. Da davon ausgegangen wird, dass Bewohner von Altersheimen, für welche ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag anfällt, ohne medizinische Indikation im Heim wohnen, stellen in diesem Fall die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar (vgl. Ziff. 3.2.7 des KS Nr. 11). Heimbewohner ab Pflegestufe 4 gelten somit aus steuerrechtlicher Sicht als behindert und können die Kosten für