Resource Utilization Group]) festgesetzt wird und selbst innerhalb der Systeme verschiedene Abstufungen vorgesehen sind, weswegen es, insbesondere aus praktischen Gründen, sachgerecht erscheint, den Umfang des täglichen Pflege- bzw. Betreuungsumfangs als Abgrenzungskriterium beizuziehen. Erreicht dieser täglich mindestens 60 Minuten, ist davon auszugehen, dass die betreffende Person als behindert im Sinn des BehiG gilt (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 32n