C. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2018 die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Kosten der Heimbewohner mit Pflegestufe 1 bis 3 unterlägen den Krankheits- und Unfallkosten. Es sei nicht Sache der Steuerverwaltung, die medizinische Einstufung des pflegenden Fachpersonals durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen. Massgebend sei allein die Pflegestufeneinteilung durch das Alters- und Pflegeheim. Die Steuerverwaltung habe somit zu Recht die Pflegestufe 2 berücksichtigt. Die Einstufung werde vom Vertreter auch nicht bestritten.