Dabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern von der Selbstschatzung der Rekurrentin ab, als sie die geltend gemachten Heimkosten bzw. selbstgetragenen behinderungsbedingten Kosten von CHF 46'548.-- nicht akzeptierte. Dies mit der Begründung, dass die Heimkosten bis und mit Pflegestufe 3 als Lebenshaltungskosten gälten. Da die Rekurrentin in der Pflegestufe 2 eingestuft worden sei, sei jedoch der Pflegeanteil (pro Tag CHF 13.95) als Krankheitskosten in der Höhe von CHF 5'091.75 (365 Tage à CHF 13.95) zu berücksichtigen.