Mit Veranlagungsverfügungen vom 10. April 2018 wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2017 auf ein steuerbares Einkommen bei den kantonalen Steuern von CHF 76'800.-- und ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 70'800.-- veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 281'000.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern von der Selbstschatzung der Rekurrentin ab, als sie die geltend gemachten Heimkosten bzw. selbstgetragenen behinderungsbedingten Kosten von CHF 46'548.-- nicht akzeptierte.