8. Zu eröffnen an: ▪ B.________ AG zuhanden der Erbengemeinschaft des A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde G.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Präsident Der Gerichtsschreiber Kästli Mosimann Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht (VGE 100 2019 147/148 vom 11.2.2021) und vom Bundesgericht (BGer 2C_259/2021 vom 30.11.2021) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. - 23 -