Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). - 21 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2006 bis 2015 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2006 bis 2015 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs betreffend Revision der kantonalen Steuern pro 2016 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.