9.3 Wie unter E. 8.3 ausgeführt, erteilte der Erblasser am 1. November 2016 seinem Sohn D.________ eine Generalvollmacht. In diesem Zeitpunkt wäre somit ein allfälliger Entschuldigungsgrund für das Fristversäumnis weggefallen. Die versäumten Handlungen hätten innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt vorgenommen werden müssen. Weiter ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass der Erblasser an einer Krankheit gelitten hätte, welche es ihm verunmöglicht hätte, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlungen zu betrauen (vgl. den Austrittsbericht vom ________ sowie die ärztliche Bescheinigung vom ________; E. 5.3).