- 20 - innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG). Als erheblich gelten etwa Gründe wie schwere Erkrankung oder höhere Gewalt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwar praxisgemäss ein Fristversäumnis entschuldigen bzw. eine Fristwiederherstellung rechtfertigen; die Krankheit muss aber derart sein, dass sie die rechtsuchende Person sowohl daran hindert, selber innert Frist zu handeln, als auch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BVR 2005 S. 281 E. 2.1; BVR 2003 S. 553 E. 2.1;