9.1 Die steuerpflichtige Person kann gegen Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit deren Eröffnung schriftlich Einsprache erheben (Art. 190 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG). Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 161 Abs. 1 StG bzw. Art. 119 Abs. 1 DBG). Bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist zusätzlich zu beachten, dass diese nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann (Art. 191 Abs. 3 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG) und dazu grundsätzlich die Steuererklärung eingereicht werden muss.