SR 101]) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im Einzelfall zum Durchbruch zu verhelfen. Dies in Fällen, in welchen das Besteuerungsergebnis derart eklatant gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person verstösst, sodass eine Verweigerung der Revision unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu stossenden, schockierenden und unhaltbaren Ergebnissen führen würde (VGer ZH SB.2015.00015 vom 3.6.2015, E. 2.2). Das Bundesgericht hat jedoch in Entscheiden der Jahre 2016 und 2017 explizit erneut festgehalten, dass das besonders streng ausgebildete abgaberechtliche Legalitätsprinzip in Art.