Dagegen haben einzelne Kantone eine erleichterte Revision aus Billigkeitsgründen anerkannt für den Fall, dass eine Veranlagung einen wesentlichen und offensichtlichen Fehler enthält, den allein die Steuerbehörde zu verantworten hat (Zweifel/Casanova/ Beusch/Hunziker, a.a.O., § 26 N. 79 f.). Insbesondere das Verwaltungsgericht Zürich und die Lehre nehmen einen über- bzw. aussergesetzlichen Revisionsgrund an, um dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im Einzelfall zum Durchbruch zu verhelfen.