- 19 - sicherheitsgründen hoch angesetzt werden müsse. Es sei Sache des Gesetzgebers, die Grundlagen zu schaffen, um auf rechtskräftige Verfügungen unter erleichterten Voraussetzungen zurückkommen zu können (VGE 100 2009 73 vom 15.9.2010, E. 4.1 mit Verweis auf VGE 22065U vom 15.8.2006 in BVR 2007 S. 49 E. 5 und BGer 2P.273/2006 vom 17.4.2007, E. 4.1 und 6.1). Dagegen haben einzelne Kantone eine erleichterte Revision aus Billigkeitsgründen anerkannt für den Fall, dass eine Veranlagung einen wesentlichen und offensichtlichen Fehler enthält, den allein die Steuerbehörde zu verantworten hat (Zweifel/Casanova/ Beusch/Hunziker, a.a.