8.5 Wie sich aus Bst. B ergibt, wurde der Erblasser jeweils nach Ermessen veranlagt, weil er keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Deshalb ist eine Revision der entsprechenden Veranlagungen aufgrund von Art. 202 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ausgeschlossen.