Schliesslich darf die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als Revisionsgrund nicht leichthin angenommen werden. Denn die Steuerbehörde darf sich normalerweise auf die Richtigkeit der Steuererklärung verlassen (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, a.a.O., § 26 N. 73). Das Bundesgericht verlangt eine strikte Anwendung des Ausschlussgrunds und stellt hohe Anforderungen an das Mass der Sorgfalt der steuerpflichtigen Person (Martin E. Looser, a.a.O., N. 26 zu Art.