8.4 Die Revision einer Veranlagungsverfügung, eines Einsprache- oder eines Beschwerdeentscheids wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder wegen Nichtberücksichtigung aktenkundiger Tatsachen oder Beweismittel ist mit Blick auf Abs. 2 der Revisionsbestimmungen nur in den seltensten Fällen möglich; dieser Revisionsgrund ist denn auch vorab auf letztinstanzliche Urteile zugeschnitten. Vielfach wird aber dieser Revisionsgrund angerufen, wenn eine Veranlagung aus Versehen der Steuerbehörden krass falsch ausgefallen ist. Allerdings gilt Abs. 2 der Revisionsbestimmungen auch in diesen Fällen, d.h. die Mängel sind im