Der Erblasser ist am 17. September 2017 verstorben und das Revisionsgesuch ist am 5. November 2017 eingereicht worden (pag. 127). Der bevollmächtigte Sohn reichte somit über ein Jahr nach Erhalt der Generalvollmacht das Revisionsgesuch ein. Es ist deshalb äusserst fraglich, ob vorliegend die 90-tägige Frist, ab Kenntnis sicherer Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrunds, eingehalten worden ist. Eine weitergehende Prüfung dieses Punktes erübrigt sich indes, da die Veranlagungen aus anderen Gründen nicht revidiert werden können, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen.