148 DBG). Vorliegend fällt auf, dass der Erblasser am 1. November 2016 seinem Sohn D.________ eine Generalvollmacht erteilte (pag. 88). Diese ermöglicht Letzterem insbesondere, im Namen und auf Rechnung des Erblassers diesen vor "Privaten, Banken, Amtsstellen, Behörden, Verwal- tungs- und Gerichtsinstanzen zu vertreten", Prozesse aller Art anzuheben, Anwälte zu bezeichnen und zur Prozessführung zu ermächtigen sowie Revisionen zu verlangen. Die Generalvollmacht "bleibt im Falle des Absterbens des Vollmachtgebers bestehen und erlischt erst mit dem Widerruf". Der Erblasser ist am 17. September 2017 verstorben und das Revisionsgesuch ist am 5. November 2017 eingereicht worden (pag.