- 17 - 8.2 Aus Bst. D ergibt sich, dass gegen die definitive Veranlagung pro 2016 rechtzeitig Einsprache erhoben worden ist. Entsprechend führt die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 aus, dass das Steuerjahr 2016 noch nicht rechtskräftig veranlagt worden sei, weshalb eine Revision nicht möglich sei. Entsprechend hat die Vertreterin mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 auch ihren Antrag dahingehend angepasst, dass das Steuerjahr 2016 nicht mehr umfasst wird (vgl. Bst. K). Diesbezüglich gelten Rekurs und Beschwerde deshalb als zurückgezogen, weshalb die Verfahren pro 2016 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis