Schliesslich kann bei den kantonalen Steuern auch ein steuerbares Einkommen von CHF 90'000.-- und ein steuerbares Vermögen von CHF 600'000.-- nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Auch in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall klar vom durch das Bundesgericht zu beurteilenden – höchst aussergewöhnlichen – Einzelfall (vgl. E. 4.2 und E. 4.7). Ein allfälliger Mangel in den Ermessensveranlagungen war deshalb nicht offensichtlich oder zumindest nicht leicht erkennbar. Vorliegend kann nicht von einem in die Augen springenden, materiell- und verfahrensrechtlich aussergewöhnlich schwerwiegenden Mangel gesprochen werden (vgl. E. 4.6).