- 16 - CHF 25'000.-- für einen gelernten Metzger und selbstständig erwerbstätigen Viehhändler nicht offensichtlich unrichtig. Auch kann grundsätzlich eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens um CHF 30'000.-- sowie des steuerbaren Vermögens um CHF 575'000.-- (bzw. CHF 625'000.-- pro 2008) nach Erhalt von Erbschaften im Umfang von über CHF 600'000.-- nicht als übermässig gelten (vorliegend ist dies – wie unter E. 7.2 ausgeführt – anders). Schliesslich kann bei den kantonalen Steuern auch ein steuerbares Einkommen von CHF 90'000.-- und ein steuerbares Vermögen von CHF 600'000.-- nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden.